Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 44 LDSG SH

Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche ist verpflichtet, mit dem Landesbeauftragten bei der Erfuellung dessen Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diese allgemeine Kooperationspflicht bildet die Grundlage fuer eine wirksame Datenschutzaufsicht im JI-Bereich.

(1)Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 44
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28