§ 44 LDSG SH
Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche ist verpflichtet, mit dem Landesbeauftragten bei der Erfuellung dessen Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diese allgemeine Kooperationspflicht bildet die Grundlage fuer eine wirksame Datenschutzaufsicht im JI-Bereich.
(1)Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 44