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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 25 LDSG SH

Verarbeitung zu anderen Zwecken

KI-generierte Zusammenfassung

Im JI-Richtlinienbereich ist eine Zweckaenderung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulaessig, wenn dies in einer Rechtsvorschrift ausdruecklich vorgesehen ist. Dies stellt eine strengere Regelung als im allgemeinen Datenschutzrecht dar.

(1)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. zur Einzelansicht § 25
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28