§ 19 LDSG SH
Geldbußen, Strafvorschrift
KI-generierte Zusammenfassung
Gegen oeffentliche Stellen werden keine Geldbussen verhaengt. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer nicht offenkundige personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht, sofern er gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schaedigungsabsicht handelt. Der Versuch ist strafbar.
(1)Gegen Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 werden keine Geldbußen verhängt.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte.
(4)Der Versuch ist strafbar. zur Einzelansicht § 19 Abschnitt 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten