§ 53 LDSG SH
Vertrauliche Meldung von Verstößen
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche muss die Möglichkeit schaffen, dass ihm vertrauliche Meldungen über Datenschutzverstöße in seinem Verantwortungsbereich zugeleitet werden können. Diese Vorschrift stärkt den internen Hinweisgeberschutz im Datenschutzbereich.
(1)Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. zur Einzelansicht § 53 Unterabschnitt 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen