§ 53 LDSG SH
Vertrauliche Meldung von Verstößen
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche muss die Moeglichkeit schaffen, dass ihm vertrauliche Meldungen ueber Datenschutzverstoesse in seinem Verantwortungsbereich zugeleitet werden koennen. Diese Vorschrift staerkt den internen Hinweisgeberschutz im Datenschutzbereich.
(1)Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. zur Einzelansicht § 53 Unterabschnitt 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen