§ 67 LDSG SH
Strafvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im JI-Bereich finden die Strafvorschriften des allgemeinen Teils des Gesetzes entsprechende Anwendung. Dies stellt sicher, dass vorsätzliche Datenschutzverletzungen auch im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr strafrechtlich geahndet werden können.
(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 20 Satz 1, 3 oder 4 findet § 19 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 67