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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 28 LDSG SH

Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

KI-generierte Zusammenfassung

Personen, die einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, duerfen diese nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Ausnahme besteht nur bei gesetzlicher Verpflichtung zur Verarbeitung.

(1)Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28