§ 28 LDSG SH
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
KI-generierte Zusammenfassung
Personen, die einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, duerfen diese nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Ausnahme besteht nur bei gesetzlicher Verpflichtung zur Verarbeitung.
(1)Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. zur Einzelansicht § 28