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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 3 LDSG SH

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Oeffentliche Stellen duerfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Zum Verarbeitungszweck zaehlen auch Aufsichts- und Kontrollbefugnisse, Rechnungspruefung, Organisationsuntersuchungen sowie Aus- und Fortbildungszwecke, soweit schutzwuerdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Zu dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. zur Einzelansicht § 3
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28