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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 37 LDSG SH

KI-generierte Zusammenfassung

Jede Person kann gegen verbindliche Entscheidungen des Landesbeauftragten gerichtlich vorgehen. Gleiches gilt, wenn sich der Landesbeauftragte mit einer Beschwerde nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten ueber den Stand informiert.

(1)Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten vorgehen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 36 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 37 Unterabschnitt 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28