§ 10 LDSG RP
Entsprechende Anwendung
KI-generierte Zusammenfassung
Faellt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, sind deren Bestimmungen entsprechend anzuwenden, sofern das LDSG oder andere Rechtsvorschriften keine speziellen Regelungen enthalten. Damit wird ein einheitliches Datenschutzniveau auch fuer Verarbeitungen ausserhalb des Unionsrechts gewaehrleistet.
(1)der Datenschutz-Grundverordnung Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sind ihre Bestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten spezielle Regelungen. zur Einzelansicht § 10 Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person