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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 31 LDSG RP

Verarbeitung zu archivarischen,

KI-generierte Zusammenfassung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung kann auch die Archivierung im oeffentlichen Interesse sowie die wissenschaftliche und statistische Verwendung umfassen, sofern geeignete Garantien fuer die Rechte der betroffenen Personen vorgesehen werden. Geeignete Garantien koennen insbesondere in der Anonymisierung oder raeumlich getrennten Verarbeitung bestehen.

(1)wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
(2)Die Verarbeitung durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen kann die Archivierung im öffentlichen Interesse und die wissenschaftliche, statistische oder historische Verwendung für die in § 26 Abs. 1 genannten Zwecke umfassen, sofern geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden.
(3)Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können in einer Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen. zur Einzelansicht § 31
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28