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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 30 LDSG RP

Verarbeitung zu anderen Zwecken

KI-generierte Zusammenfassung

Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck ist im Bereich der Strafverfolgung zulässig, wenn es sich um einen Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten handelt und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismässig ist. Für andere Zwecke ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich.

(1)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen in § 26 Abs. 1 genannten Zweck handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind.
(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 26 Abs. 1 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(4)§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 30
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28