§ 35 LDSG RP
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Den bei öffentlichen Stellen im Bereich der Strafverfolgung beschäftigten Personen ist die zweckfremde Verarbeitung oder unbefugte Offenbarung personenbezogener Daten untersagt. Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort, und die Beschäftigten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zu unterrichten und zu verpflichten.
(1)Den bei dem Verantwortlichen oder in dessen Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten. zur Einzelansicht § 35