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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 35 LDSG RP

Datengeheimnis

KI-generierte Zusammenfassung

Den bei oeffentlichen Stellen im Bereich der Strafverfolgung beschaeftigten Personen ist die zweckfremde Verarbeitung oder unbefugte Offenbarung personenbezogener Daten untersagt. Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Taetigkeit fort, und die Beschaeftigten sind bei Aufnahme ihrer Taetigkeit entsprechend zu unterrichten und zu verpflichten.

(1)Den bei dem Verantwortlichen oder in dessen Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten. zur Einzelansicht § 35
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28