§ 26 LDSG RP
Anwendungsbereich
KI-generierte Zusammenfassung
Dieser Teil des LDSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Polizei- und Ordnungsbehoerden zum Zweck der Verhuetung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Er setzt die JI-Richtlinie um und gilt auch fuer die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. Besondere Rechtsvorschriften gehen diesem Teil vor.
(1)Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Polizeibehörden und Ordnungsbehörden, soweit diese personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeiten. Die in Satz 1 benannten Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Soweit dieser Teil Bestimmungen für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.
(2)Als eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 1 gilt die ganz oder teilweise automatisierte oder nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. zur Einzelansicht § 26