§ 63 LDSG RP
Berichtigung und Löschung sowie
KI-generierte Zusammenfassung
Personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, und zu löschen, wenn sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Archivrechtliche Anbietungspflichten sind vor der Löschung zu beachten, und die Einschränkung der Verarbeitung tritt unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle der Löschung.
(1)Einschränkung der Verarbeitung
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Eine Berichtigung ist der Stelle, die die Daten zuvor übermittelt hat, mitzuteilen.
(3)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(4)§ 46 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist dies auch dem Empfänger mitzuteilen.
(5)Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. zur Einzelansicht § 63