§ 50 LDSG RP
Vertretung von betroffenen Personen
KI-generierte Zusammenfassung
Betroffene Personen können im Bereich der Strafverfolgung eine rechtmässig gegründete Einrichtung oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen und die Betroffenenrechte wahrzunehmen. Diese Vertretungsmöglichkeit stärkt die Rechte der Betroffenen.
(1)Die betroffene Person kann eine rechtmäßig gegründete Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten tätig ist, beauftragen, im Namen der betroffenen Person eine Beschwerde einzureichen oder die Rechte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie nach den §§ 48 und 49 wahrzunehmen. zur Einzelansicht § 50 Abschnitt 6 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter