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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 50 LDSG RP

Vertretung von betroffenen Personen

KI-generierte Zusammenfassung

Betroffene Personen koennen im Bereich der Strafverfolgung eine rechtmaessig gegruendete Einrichtung oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehoerde einzureichen und die Betroffenenrechte wahrzunehmen. Diese Vertretungsmoeglichkeit staerkt die Rechte der Betroffenen.

(1)Die betroffene Person kann eine rechtmäßig gegründete Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten tätig ist, beauftragen, im Namen der betroffenen Person eine Beschwerde einzureichen oder die Rechte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie nach den §§ 48 und 49 wahrzunehmen. zur Einzelansicht § 50 Abschnitt 6 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28