§ 34 LDSG RP
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
KI-generierte Zusammenfassung
Jede einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellte Person darf personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Ausnahmen bestehen nur, wenn dies nach Unionsrecht oder Landesrecht vorgeschrieben ist. Die Vorschrift stellt die Weisungsgebundenheit der Datenverarbeitung sicher.
(1)Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. zur Einzelansicht § 34