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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 49 LDSG RP

Rechtsschutz gegen Entscheidungen der

KI-generierte Zusammenfassung

Die betroffene Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Aufsichtsbehoerde ihre Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet oder sie nicht ueber den Stand oder das Ergebnis informiert. Zustaendig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehoerde. Die Regelung sichert den effektiven Rechtsschutz bei Untaetigkeit.

(1)oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgehen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 48 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 49
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28