§ 49 LDSG RP
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der
KI-generierte Zusammenfassung
Die betroffene Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet oder sie nicht über den Stand oder das Ergebnis informiert. Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde. Die Regelung sichert den effektiven Rechtsschutz bei Untätigkeit.
(1)oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgehen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 48 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 49