§ 62 LDSG RP
Verfahren bei Übermittlungen
KI-generierte Zusammenfassung
Bei der Uebermittlung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung hat der Verantwortliche angemessene Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass unrichtige, unvollstaendige oder nicht mehr aktuelle Daten nicht uebermittelt werden. Der Empfaenger ist ueber Zweckbindung, Verarbeitungsbeschraenkungen und Loeschfristen zu informieren.
(1)Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht mehr übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(2)Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.
(3)Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.
(4)§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 62