§ 72 LDSG RP
Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
KI-generierte Zusammenfassung
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Bereich der Strafverfolgung gelten die Ordnungswidrigkeiten- und Strafbestimmungen des Teils 2 entsprechend. Damit wird sichergestellt, dass Datenschutzverstöße im Bereich der Strafverfolgung ebenso sanktioniert werden können wie im allgemeinen Datenschutzrecht.
(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 24 und 25 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 72 Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen