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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 72 LDSG RP

Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen

KI-generierte Zusammenfassung

Fuer Verarbeitungen personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen im Bereich der Strafverfolgung gelten die Ordnungswidrigkeiten- und Strafbestimmungen des Teils 2 entsprechend. Damit wird sichergestellt, dass Datenschutzverstoesse im Bereich der Strafverfolgung ebenso sanktioniert werden koennen wie im allgemeinen Datenschutzrecht.

(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 24 und 25 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 72 Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28