Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 40 LDSG RP

Rechtsstellung und Organisation

KI-generierte Zusammenfassung

Die oder der Landesbeauftragte fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auch im Bereich der Strafverfolgung die zustaendige Aufsichtsbehoerde. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Datenschutzaufsicht im Bereich der Strafverfolgung durch dieselbe unabhaengige Stelle wahrgenommen wird wie im allgemeinen Datenschutzrecht.

(1)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Falle der Verarbeitung von Daten nach Teil 3 dieses Gesetzes. Die §§ 14, 15 und 18 finden hinsichtlich der Rechtsstellung und Organisation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 40
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28