§ 25 LDSG RP
Strafbestimmung
KI-generierte Zusammenfassung
Wer gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schaedigungsabsicht personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugaenglich sind, unbefugt verarbeitet, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wobei die betroffene Person, der Verantwortliche und die Aufsichtsbehoerde antragsberechtigt sind.
(1)Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 24 Abs. 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3)Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. zur Einzelansicht § 25 Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen