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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 73 LDSG RP

Verweisungen und Bezeichnungen

KI-generierte Zusammenfassung

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch das LDSG ersetzt wurden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Bestimmungen. Diese Uebergangsregelung stellt sicher, dass bestehende Verweisungen in anderen Gesetzen weiterhin funktionsfaehig bleiben.

(1)in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. zur Einzelansicht § 73
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28