§ 73 LDSG RP
Verweisungen und Bezeichnungen
KI-generierte Zusammenfassung
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch das LDSG ersetzt wurden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Bestimmungen. Diese Übergangsregelung stellt sicher, dass bestehende Verweisungen in anderen Gesetzen weiterhin funktionsfähig bleiben.
(1)in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. zur Einzelansicht § 73