§ 6 LDSG RP
Löschung
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Loeschung personenbezogener Daten muessen oeffentliche Stellen die Unterlagen dem oeffentlichen Archiv zur Uebernahme anbieten. Eine Loeschung ist erst zulaessig, nachdem das Archiv festgestellt hat, dass es sich nicht um Archivgut handelt. Die Vorschrift sichert die archivrechtlichen Anbietungspflichten.
(1)Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und von diesem die Feststellung erfolgt ist, dass es sich nicht um Archivgut handelt. zur Einzelansicht § 6