§ 6 LDSG RP
Löschung
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Löschung personenbezogener Daten müssen öffentliche Stellen die Unterlagen dem öffentlichen Archiv zur Übernahme anbieten. Eine Löschung ist erst zulässig, nachdem das Archiv festgestellt hat, dass es sich nicht um Archivgut handelt. Die Vorschrift sichert die archivrechtlichen Anbietungspflichten.
(1)Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und von diesem die Feststellung erfolgt ist, dass es sich nicht um Archivgut handelt. zur Einzelansicht § 6