§ 13 LDSG RP
Beschränkung der Benachrichtigung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen nach Artikel 34 DSGVO kann eingeschränkt werden, wenn die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden, die Strafverfolgung beeinträchtigen, geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte aufdecken oder die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen gefährden würde. Die Vorschrift schützt öffentliche Sicherheitsinteressen bei Datenschutzvorfällen.
(1)nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange die Benachrichtigung 1. die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde, 3. dazu führen würde, dass Sachverhalte, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden, oder 4. die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen einer öffentlichen Stelle gefährden würde. zur Einzelansicht § 13 Abschnitt 3 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit