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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 60 LDSG RP

Unterscheidung zwischen verschiedenen

KI-generierte Zusammenfassung

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung muss zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen unterschieden werden, insbesondere zwischen Verdaechtigen, verurteilten Personen, Opfern und Zeugen. Diese Differenzierung soll eine dem Status der betroffenen Person angemessene Verarbeitung gewaehrleisten.

(1)Kategorien betroffener Personen Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. verurteilte Straftäterinnen und Straftäter, 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und 5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen. zur Einzelansicht § 60
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28