§ 3 LDSG RP
Zulässigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen ist zulaessig, wenn sie zur Erfuellung einer im oeffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Die Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage fuer die Datenverarbeitung durch rheinland-pfaelzische Behoerden unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen.
(1)Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. zur Einzelansicht § 3