§ 3 LDSG RP
Zulässigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Die Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch rheinland-pfälzische Behörden unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen.
(1)Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. zur Einzelansicht § 3