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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 43 LDSG RP

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung hat allgemeine Informationen ueber die Datenverarbeitung in leicht zugaenglicher Form bereitzustellen, insbesondere ueber den Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke und die Betroffenenrechte. Diese Transparenzpflicht ermoeglicht es betroffenen Personen, ihre Rechte wahrzunehmen.

(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. Hinweis auf die Befugnis, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen und 5. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. zur Einzelansicht § 43
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28