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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 4 LDSG RP

Erhebung bei Dritten

KI-generierte Zusammenfassung

Werden personenbezogene Daten bei Dritten oder Stellen ausserhalb des oeffentlichen Bereichs erhoben, ist auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen. Besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht, ist darauf hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben. Die Vorschrift schuetzt die Transparenz bei der Dritterhebung.

(1)Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist diese auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so ist auf die Auskunftspflicht, im Übrigen auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. zur Einzelansicht § 4
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28