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LDSG RP — Inhaltsverzeichnis

§ 47 LDSG RP

Verfahren für die Ausübung der Rechte

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt das Verfahren fuer die Ausuebung der Betroffenenrechte im Bereich der Strafverfolgung. Antraege sind unentgeltlich zu bearbeiten, und der Verantwortliche muss die betroffene Person ueber die ergriffenen Massnahmen oder die Gruende fuer eine Ablehnung informieren. Bei offenkundig unbegruendeten Antraegen kann die Bearbeitung verweigert werden.

(1)der betroffenen Person
(2)Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren.
(3)Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unbeschadet des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 6 unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.
(4)Die Erteilung von Informationen nach § 43, Benachrichtigungen nach den §§ 44 und 55 sowie die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 45 und 46 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 45 und 46 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage von Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
(5)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 45 oder § 46 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind. zur Einzelansicht § 47
Quelle:
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRLPV3rahmen
Fundstelle:
GVBl. RLP 2018 S. 94
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28