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DATUREXDatenschutz-Gesetze
NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 1 NDSG

Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift legt den Anwendungsbereich des NDSG fest. Das Gesetz gilt ergaenzend zur DSGVO fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen des Landes Niedersachsen, der Kommunen und sonstiger Koerperschaften des oeffentlichen Rechts. Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Landtag sind nur bei Verwaltungsaufgaben erfasst, oeffentliche Unternehmen im Wettbewerb unterliegen den Regelungen fuer nichtoeffentliche Stellen.

(1)1Dieser Teil trifft ergänzende Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(2)durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
(3)des Landes,
(4)der Kommunen und
(5)der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(6)und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen) sowie
(7)durch Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen), soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind,
(8)soweit die Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fällt oder nach § 2 auf die Datenverarbeitung die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden sind. 2Personen und Stellen nach Satz 1 Nr. 2 sind öffentliche Stellen im Sinne der Vorschriften dieses Teils, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind. 3§ 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(9)Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(10)Für den Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(11)Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und dabei personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeiten, finden für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften Anwendung.
(12)Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gelten § 12 dieses Gesetzes und im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften.
(13)Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Teils vor.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28