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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 3 NDSG

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen ist zulaessig, wenn sie zur Erfuellung einer im oeffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Im Uebrigen richtet sich die Zulaessigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO, sodass die Vorschrift die zentrale Rechtsgrundlage fuer die Datenverarbeitung durch niedersaechsische Behoerden bildet.

(1)1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung
(2)im öffentlichen Interesse liegt oder
(3)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,
(4)erforderlich ist. 2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28