§ 3 NDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO, sodass die Vorschrift die zentrale Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch niedersächsische Behörden bildet.
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung
(2)im öffentlichen Interesse liegt oder
(3)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,
(4)erforderlich ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.