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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 30 NDSG

Datenübermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs

KI-generierte Zusammenfassung

Die Uebermittlung personenbezogener Daten an nichtoeffentliche Stellen im Bereich der Strafverfolgung ist zulaessig, wenn dies zur Aufgabenerfuellung des Verantwortlichen erforderlich ist oder der Empfaenger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die empfangende Stelle ist auf die Zweckbindung und die Pflicht zur Loeschung nach Zweckerreichung hinzuweisen.

(1)1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn
(2)die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
(3)sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.
(4)2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die betroffenen Personen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.
(5)Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28