§ 19 NDSG
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Die Aufsichtsbehoerde nimmt ihre Aufgaben nach der DSGVO auch in Bezug auf das NDSG und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr. Sie ist bei Planungen des Landes, der Kommunen und kommunaler Verbaende zum Aufbau automatisierter Informationssysteme fruehzeitig zu unterrichten. Damit wird eine praeventive Datenschutzkontrolle bei neuen IT-Vorhaben sichergestellt.
(1)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche
Bestimmungen wahr.
(2)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist bei Planungen des Landes, der Kommunen, der kommunalen Anstalten und der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der kommunalen Zweckverbände sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" zum Aufbau automatisierter Informationssysteme frühzeitig zu unterrichten.