§ 55 NDSG
Anrufung der Aufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Betroffene Personen können sich im Bereich der Strafverfolgung an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtswidrig ist. Die Aufsichtsbehörde hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und auf die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.
(1)Jede betroffene Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verletzt worden zu sein, der der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Teils unterliegt, kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde wenden. Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit durch Gerichte im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1. Die betroffene Person kann sich bei der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts entsprechend
Artikel 80 der Datenschutz-Grundverordnung vertreten lassen.
(2)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde hat die beschwerdeführende Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.
(3)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde leitet eine bei ihr eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiter. Sie hat in diesem Fall die beschwerdeführende Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.