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DATUREXDatenschutz-Gesetze
NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 22 NDSG

Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften dieses Teils

KI-generierte Zusammenfassung

Die Landesdatenschutzbehoerde ist auch Aufsichtsbehoerde fuer die Datenverarbeitung durch nichtoeffentliche Stellen sowie fuer oeffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen oder als Kreditinstitute und Versicherungsanstalten organisiert sind. Damit wird eine einheitliche Datenschutzaufsicht in Niedersachsen gewaehrleistet, die sowohl den oeffentlichen als auch den privaten Bereich umfasst.

(1)1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes
(2)für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und
(3)für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, soweit nach § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind.
(4)2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28