§ 22 NDSG
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften dieses Teils
KI-generierte Zusammenfassung
Die Landesdatenschutzbehörde ist auch Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen sowie für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen oder als Kreditinstitute und Versicherungsanstalten organisiert sind. Damit wird eine einheitliche Datenschutzaufsicht in Niedersachsen gewährleistet, die sowohl den öffentlichen als auch den privaten Bereich umfasst.
(1)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes
(2)für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und
(3)für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, soweit nach § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind.
(4)Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.