§ 47 NDSG
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
KI-generierte Zusammenfassung
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist die Uebermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten im Bereich der Strafverfolgung nur zulaessig, wenn geeignete Garantien vorgesehen sind, etwa durch rechtsverbindliche Abkommen oder verbindliche Datenschutzvorschriften. Die Garantien muessen ein angemessenes Datenschutzniveau gewaehrleisten.
(1)Liegt entgegen § 46 Abs. 1 Nr. 2 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor, so ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 46 auch dann zulässig, wenn
(2)in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
(3)der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(4)Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Begründung der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(5)Der Verantwortliche hat der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.