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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 16 NDSG

Begnadigungsverfahren

KI-generierte Zusammenfassung

In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen alle für die Begnadigung erforderlichen personenbezogenen Daten einschliesslich besonderer Kategorien verarbeiten. Die Informations- und Auskunftsrechte nach den Artikeln 13 bis 15 und 19 der DSGVO finden keine Anwendung. Die Regelung trägt der Besonderheit des Begnadigungsrechts Rechnung und ermöglicht eine umfassende Prüfung des Gnadengesuchs.

(1)In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28