§ 16 NDSG
Begnadigungsverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
In Begnadigungsverfahren duerfen die zustaendigen Stellen alle fuer die Begnadigung erforderlichen personenbezogenen Daten einschliesslich besonderer Kategorien verarbeiten. Die Informations- und Auskunftsrechte nach den Artikeln 13 bis 15 und 19 der DSGVO finden keine Anwendung. Die Regelung traegt der Besonderheit des Begnadigungsrechts Rechnung und ermoeglicht eine umfassende Pruefung des Gnadengesuchs.
(1)1In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.