§ 44 NDSG
Gemeinsam Verantwortliche
KI-generierte Zusammenfassung
Legen zwei oder mehr Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Sie muessen in einer Vereinbarung ihre jeweiligen Pflichten festlegen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Betroffenenrechte. Der betroffenen Person steht das Wahlrecht zu, an welchen Verantwortlichen sie sich wendet.
(1)1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.