§ 36 NDSG
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Allen Personen, die bei öffentlichen Stellen im Bereich der Strafverfolgung Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten. Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und die Beschäftigten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zu belehren und zu verpflichten.
(1)Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.