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DATUREXDatenschutz-Gesetze
NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 36 NDSG

Datengeheimnis

KI-generierte Zusammenfassung

Allen Personen, die bei oeffentlichen Stellen im Bereich der Strafverfolgung Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu anderen als den zur Aufgabenerfuellung gehörenden Zwecken zu verarbeiten. Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Taetigkeit fort und die Beschaeftigten sind bei Aufnahme ihrer Taetigkeit entsprechend zu belehren und zu verpflichten.

(1)1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28