§ 2 NDSG
Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich der DSGVO auf bestimmte Verarbeitungen, die nicht unmittelbar von der Verordnung erfasst sind. Dies betrifft insbesondere die nicht automatisierte Verarbeitung ausserhalb von Dateisystemen sowie Verarbeitungen im Rahmen oeffentlicher Auszeichnungen, Begnadigungsverfahren und sonstiger Taetigkeiten ausserhalb des Unionsrechts.
(1)Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung
(2)mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in
einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und
(3)über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
(4)zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
(5)in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und
(6)im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.