§ 31 NDSG
Automatisiertes Abrufverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren im Bereich der Strafverfolgung ist zulaessig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Betroffenenrechte getroffen werden. Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit des einzelnen Abrufs traegt die abrufende Stelle.
(1)Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.