§ 31 NDSG
Automatisiertes Abrufverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren im Bereich der Strafverfolgung ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Betroffenenrechte getroffen werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
(1)Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.