§ 27 NDSG
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
KI-generierte Zusammenfassung
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung ist so weit wie moeglich zwischen Tatsachen und persoenlichen Einschaetzungen zu unterscheiden. Diese Vorschrift dient der Qualitaetssicherung der verarbeiteten Daten und soll verhindern, dass subjektive Bewertungen als objektive Tatsachen behandelt werden.
(1)Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen auf Tatsachen beruhenden Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden.