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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 7 NDSG

Automatisierte Verfahren und gemeinsame Dateisysteme

KI-generierte Zusammenfassung

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren oder gemeinsamer Dateisysteme, in denen mehrere oeffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulaessig, wenn dies unter Beruecksichtigung der Rechte der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Voraussetzung sind technische und organisatorische Massnahmen zur Risikovermeidung fuer die Rechte und Freiheiten der Betroffenen.

(1)Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines gemeinsamen automatisierten Dateisystems, in oder aus dem mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28