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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 21 NDSG

Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht

KI-generierte Zusammenfassung

Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag zum Tätigkeitsbericht der Landesdatenschutzbehörde Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift stärkt die parlamentarische Kontrolle des Datenschutzes in Niedersachsen und sorgt für eine politische Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Aufsichtsbehörde.

(1)Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28