§ 21 NDSG
Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht
KI-generierte Zusammenfassung
Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten gegenueber dem Landtag zum Taetigkeitsbericht der Landesdatenschutzbehoerde Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift staerkt die parlamentarische Kontrolle des Datenschutzes in Niedersachsen und sorgt fuer eine politische Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Aufsichtsbehoerde.
(1)Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.