§ 50 NDSG
Allgemeine Informationen
KI-generierte Zusammenfassung
Betroffene Personen haben im Bereich der Strafverfolgung Anspruch auf allgemein zugaengliche Informationen ueber die Datenverarbeitung, insbesondere ueber die Zwecke, den Verantwortlichen und die Betroffenenrechte. Diese Informationen muessen leicht zugaenglich und verstaendlich bereitgestellt werden, um Transparenz auch im Sicherheitsbereich zu gewaehrleisten.
(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
(2)die Zwecke, für die personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet werden,
(3)die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
(4)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten
und
(5)das Bestehen des Rechts, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, sowie deren Kontaktdaten.