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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 15 NDSG

Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

KI-generierte Zusammenfassung

Zur Vorbereitung oeffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen duerfen die zustaendigen Stellen personenbezogene Daten einschliesslich besonderer Kategorien verarbeiten, sofern kein Widerspruch der betroffenen Person bekannt ist. Die Informations- und Auskunftsrechte der DSGVO sind dabei nicht anwendbar. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken erfordert die Einwilligung der betroffenen Person.

(1)1Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, es sei denn, dass der zuständigen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der damit verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat. 2Auf Anforderung der in Satz 1 genannten Stellen dürfen öffentliche Stellen die erforderlichen Daten übermitteln. 3Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2)Die Artikel 13 bis 15, 19 und 21 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28