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DATUREXDatenschutz-Gesetze
NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 37 NDSG

Verarbeitung auf Weisung

KI-generierte Zusammenfassung

Ein Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung betrauten Personen auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet werden und ueber geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Datenschutz verfuegen.

(1)Jede einem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28