§ 37 NDSG
Verarbeitung auf Weisung
KI-generierte Zusammenfassung
Ein Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung betrauten Personen auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet werden und über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz verfügen.
(1)Jede einem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.