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DATUREXDatenschutz-Gesetze
NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 4 NDSG

Hinweis bei der Datenerhebung bei anderen Personen

KI-generierte Zusammenfassung

Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten erhoben, ist diesen auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen. Besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht, ist darauf hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben. Die Vorschrift schuetzt sowohl die Rechte der betroffenen Person als auch die Transparenz gegenueber Datenquellen.

(1)1Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer anderen Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist dieser anderen Person oder Stelle auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28