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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 41 NDSG

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

KI-generierte Zusammenfassung

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung sind der Aufsichtsbehoerde unverzueglich, moeglichst innerhalb von 72 Stunden, zu melden. Die Meldung muss eine Beschreibung der Art der Verletzung, der wahrscheinlichen Folgen und der ergriffenen Gegenmassnahmen enthalten. Die Meldepflicht entfaellt nur, wenn die Verletzung voraussichtlich kein Risiko fuer die Rechte der Betroffenen mit sich bringt.

(1)1Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zu melden und in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung zu dokumentieren. 2Wenn personenbezogene Daten von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, so sind die Informationen in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung unverzüglich auch an diesen zu melden.
(2)In einem Strafverfahren gegen die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen oder ihre oder seine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen darf die Meldung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der oder des Meldepflichtigen verwendet werden.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28