§ 41 NDSG
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, zu melden. Die Meldung muss eine Beschreibung der Art der Verletzung, der wahrscheinlichen Folgen und der ergriffenen Gegenmaßnahmen enthalten. Die Meldepflicht entfällt nur, wenn die Verletzung voraussichtlich kein Risiko für die Rechte der Betroffenen mit sich bringt.
(1)Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in entsprechender
Anwendung des Artikels 33 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zu melden und in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung zu dokumentieren. Wenn personenbezogene Daten von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, so sind die Informationen in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung unverzüglich auch an diesen zu melden.
(2)In einem Strafverfahren gegen die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen oder ihre
oder seine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen darf die Meldung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der oder des Meldepflichtigen verwendet werden.