§ 23 NDSG
Anwendungsbereich
KI-generierte Zusammenfassung
Dieser Teil des Gesetzes regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhuetung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie der Gefahrenabwehr. Er gilt fuer oeffentliche Stellen, die mit diesen Aufgaben betraut sind, einschliesslich der Vollstreckung von Strafen und Geldbussen. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes gehen den Bestimmungen dieses Teils vor.
(1)1Dieser Teil gilt für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie des § 1 Abs. 1 Satz 2, die zuständig sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, soweit sie zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung und den Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind.
(2)Absatz 1 gilt auch für diejenigen öffentlichen Stellen, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
(3)1Andere Rechtsvorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die in Absatz 1 genannten Stellen besonders geregelt ist, gehen den Vorschriften dieses Teils vor. 2Soweit diese besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Teils ergänzend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.